Die Versicherer prüfen vor der Annahme den Versicherungsantrag anhand Ihrer eingegebenen Risikodaten.
Daher ist es wichtig, dass Sie alle Fragen des Versicherers nach bestem Wissen und Gewissen beantworten - sowohl die im Antrag gestellten Fragen und auch solche, die erst im Rahmen der Risikoprüfung gestellt werden.
Bei Verletzung dieser Pflicht gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Über diese Folge muss der Versicherer Sie vor Abschluss hinweisen. Die Rechte und Pflichten des Versicherers sind in § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Dies gilt auch wenn der Versicherere nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt.
Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen
Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.
Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder nur für die Zukunft kündigen.
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass von Ihrer Seite weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn dieser den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (höhere Prämie, Ausschlüsse), geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt dieser dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie als Versicherungsnehmer nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Auch bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Sein Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch
bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (höhere Prämie, Ausschlüsse) geschlossen hätte.
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